Software
Group
Software
Group

CO2 - und Klimaneutralität in der Bauwirtschaft: Darauf müssen Bauunternehmen vorbereitet sein 

Klimaneutralität und Nachhaltigkeitsforderungen sind aufgrund des Klimawandels aus der öffentlichen Diskussion nicht mehr wegzudenken. Wenig überraschend ist daher, dass Nachhaltigkeit und CO2-Neutralität auch immer stärker durch den Gesetzgeber vorangetrieben werden. Vor allem wenn man den Anteil der Bauwirtschaft an den CO2-Emissionen betrachtet: So sollen der Bau und Betrieb von Gebäuden für rund 40 Prozent der weltweiten Treibhausgasemissionen verantwortlich sein, in Deutschland sind es 30 Prozent.  

Umso erstaunlicher ist vor diesem Hintergrund, dass der Großteil der Bauunternehmen in Deutschland keine Transparenz bezüglich der CO2-Emissionen in ihren Bauwerken hat, beziehungsweise nicht aktiv an deren Verminderung arbeitet. Eine Umfrage der RIB unter knapp 200 Bauunternehmen zeigt dies deutlich: 

RIB
Umfrage der RIB

Keine Zeit verlieren: Darauf sollten Sie vorbereitet sein 

Wie groß die Dringlichkeit ist, sich mit diesen Themen zu beschäftigen, zeigen die Aktivitäten der Legislative auf EU- und Bundesebene.  

Seit 2023 ist die Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft. Dieses besagt, dass ein Neubau nur 55 Prozent an Primärenergie des im GEG gesetzlich festgelegten Referenzgebäudes verbrauchen darf. Obwohl diese Regelung teils kontrovers diskutiert wird, ist nicht auszuschließen, dass sich der Standard in den kommenden Jahren weiter verschärfen wird.   

Ab 2024 relevant: Environmental Delegated Regulation 

Die EU-Taxonomieverordnung ist ein Rechtsrahmen, der eine einheitliche Klassifizierung von ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten in der EU schafft. Zu diesem Zwecke ist die Enviromental DelegRegulation veranlasst worden, um die Bewertungskriterien festzulegen, unter denen eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit als wesentlich zu einem oder mehreren der Umweltziele der EU-Taxonomieverordnung beiträgt. Die Umweltziele sind: 

  • - Klimaschutz 
  • - Anpassung an den Klimawandel 
  • - Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen 
  • - Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft 
  • - Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung 
  • - Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme 

Die Kommission hat bisher zwei Verordnungen verabschiedet: eine für die klimabezogenen Umweltziele (Climate Delegated Regulation) und eine für die anderen vier nicht klimabezogenen Umweltziele (Environmental Delegated Regulation). Diese Verordnungen enthalten einen Katalog von potenziell nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten aus verschiedenen Sektoren, wie z.B. Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Energie, Verkehr, Bauwesen, Industrie usw., sowie die entsprechenden technischen Bewertungskriterien für jeden Umweltbeitrag. Die Unternehmen müssen diese Kriterien erfüllen, um ihre Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig im Sinne der EU-Taxonomie klassifizieren zu können. Die Unternehmen müssen auch sicherstellen, dass ihre Tätigkeiten keinen wesentlichen Schaden für andere Umweltziele verursachen. Die Delegierten Verordnungen zu den Umweltzielen sollen ab dem 1. Januar 2024 angewendet werden. 

Es ist vorgesehen, dass Unternehmen im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 zunächst über die Taxonomiefähigkeit und erst ab dem 1. Januar 2025 über die Taxonomiekonformität der neu hinzugekommenen Wirtschaftstätigkeiten berichten sollen. 

Ab 2025: Verpflichtung für Nachhaltigkeitsberichte betrifft auch mittelständische Bauunternehmen  

Das Europäischen Parlament erweiterte Ende 2022 in der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) die Regularien für Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht vorlegen müssen. 

Im Kern bedeutet das Folgendes: 
 
Der Kreis der betroffenen Unternehmen erweitert sich von circa 550 in Deutschland auf etwa 15.000. Anders als bisher müssen alle an der Börse gelisteten (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen) sowie alle großen Unternehmen jährlich einen Nachhaltigkeitsbericht vorlegen. Dabei gilt ein Unternehmen als groß, wenn es zwei der drei folgenden Merkmale erfüllt:  

  • - mindestens 250 Mitarbeitende im Jahresdurchschnitt  
  • - Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro  
  • - Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen Euro  

Zudem ist in Zukunft ist eine externe Prüfung des Nachhaltigkeitsberichtes verpflichtend.  

Wer ist ab wann CSRD pflichtig?  

1. Januar 2024: Unternehmen, die bisher von der Non-financial Reporting Directive  (NFRD) betroffen waren  

1. Januar 2025: große Unternehmen, die nicht der NFRD unterlagen  

1. Januar 2026: börsennotierte KMU sowie kleine, nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen 

Martin Muth, Geschäftsführer von RIB Deutschland ordnet die Verordnung für Bauunternehmen ein: „Mit dieser Verordnung sind nun auch eine Vielzahl mittelständischer Bauunternehmen betroffen. Viele wissen das noch gar nicht. Uns von RIB ist es wichtig, unsere Kundinnen und Kunden darauf aufmerksam zu machen und sie zu unterstützen, diese Anforderungen zu erfüllen. Denn das Thema Klimaneutralität und Sustainability wird immer mehr zum relevanten Faktor für Wettbewerbsfähigkeit“, so Muth weiter.   

Ausblick: Verpflichtende Ökobilanz für Gebäude mit großer Nutzfläche 

Die EU plant, ab dem 1. Januar 2027 eine neue Verordnung für die Ökobilanz von Gebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als 2000 Quadratmetern einzuführen. Diese Verordnung soll die Erfassung und Berichterstattung der sogenannten "eingebetteten" CO2-Emissionen von Gebäuden verbessern, die aus der Herstellung, dem Transport und der Installation von Baumaterialien sowie aus dem Abbruch und der Entsorgung von Gebäuden entstehen. Die eingebetteten CO2-Emissionen machen etwa 10 bis 20 Prozent der gesamten Lebenszyklusemissionen eines Gebäudes aus. 

Die Verordnung soll dazu beitragen, die Ziele des europäischen Green Deals zu erreichen, der eine Klimaneutralität bis 2050 und eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 55 Prozent bis 2030 vorsieht. Die Verordnung soll auch die Kreislaufwirtschaft fördern, indem sie die Wiederverwendung und das Recycling von Baumaterialien anregt. Die Verordnung soll auf der Grundlage von standardisierten, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Methoden zur Berechnung der eingebetteten CO2-Emissionen basieren. 

Die geplante Verordnung umfasst zudem eine Überarbeitung der EU-Gebäuderichtlinie, die auch Aspekte wie die Sanierungspflicht für ineffiziente Gebäude, die Einführung eines EU-weiten Energieausweises und die Förderung von erneuerbaren Energien und intelligenten Technologien in Gebäuden umfasst.  

Klima muss im Bauwesen Chefsache werden 

Dieser kurze und unvollständige Bericht verdeutlicht, wie stark das Thema Klimaneutralität die Bauwirtschaft verändern wird. Alle Akteure im Bauwesen müssen sich dringend mit dem Thema beschäftigen. Fangen Sie heute damit an. 

WIR FREUEN UNS AUF DAS GESPRÄCH MIT IHNEN

Profitieren Sie von unserer Expertise und Ihre Digitalstrategie nimmt Fahrt auf!

RIB

RIB Experten

Vertrieb: +49 711 7873 770
[email protected]

 

 

Weitere Artikel

Clean Vehicle Directive: Was die neue EU-Richtlinie mit der eVergabe zu tun hat
Clean Vehicle Directive: Was die neue EU-Richtlinie mit der eVergabe zu tun hat

Clean Vehicle Directive: Was die neue EU-Richtlinie mit der eVergabe zu tun hat

Die Clean Vehicle Directive soll für einen grünen Tranpport in Lieferketten sorgen, das wird künftig auch für die RIB eVergabe wichtig sein.

Nachhaltigkeit in der RIB
Nachhaltigkeit in der RIB

Nachhaltigkeit in der RIB

Nachhaltigkeit ist Selling Point auch in der Baubranche. RIB liefert Software-Lösungen, die klimafreundlichen Bau und Facility Management ermöglichen - und zeigt auch unternehmensintern, dass es Zeit ist umzudenken.

Das sind 2022 die Themen der Baubranche

2022 geht die Digitalisierung der deutschen Baubranche natürlich weiter. RIB Produktmanager geben einen Überblick, über die Themen die das kommende Jahr bestimmen werden.

FRAGEN? Kontakt aufnehmen